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Satzung
§1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet: Interface!Berlin
Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§2 Zweck
- Der Verein hat das Ziel, ein Kommunikationsforum zum Austausch von
Informationen über Multimedia einschließlich aller technischer
Verbreitungsmöglichkeiten (Internet, sonstige Datennetze, offline-Datenträger)
zu bilden und das Bewußtsein in der Öffentlichkeit für
die heutige gesellschaftliche Bedeutung, die zukünftigen Entwicklungen
sowie die kulturellen, zivilisatorischen, künstlerischen, technischen
und wirtschaftlichen Auswirkungen von Multimedia einschließlich
seiner Verbreitungsmöglichkeiten zu fördern.
- Die Aufgabe des Vereines umfaßt insbesondere:
- Kommunikationsforum zwischen Multimediaproduzenten einerseits und
Inhalteanbietern, Software- und Hardwareherstellern, Medienunternehmen,
Vertriebsorganisationen, Diensteanbietern, Ausbildungsstätten,
Universitäten, öffentlichen Stellen sowie der allgemeinen
Öffentlichkeit andererseits.
- Austauschforum der Multimedia Produzenten.
- Koordination und Durchführung einer einheitlichen Öffentlichkeitsarbeit
zur größeren allgemeinen Bekanntheit von Multimedia und
des Multimedia-Standorts Berlin-Brandenburg.
- Information der Öffentlichkeit über Ereignisse und technische,
künstlerische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen im
Bereich Multimedia sowie über die heutige und zukünftige
kulturelle, zivilisatorische, technische, künstlerische und wirtschaftliche
Auswirkungen von Multimedia, insbesondere infolge seiner Verbreitung
über globale Datennetze (Internet).
§3 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
- Um die Mitgliedschaft können sich natürliche und juristische
Personen bewerben, welche am Zweck des Vereines interessiert sind.
Mit ihrem Aufnahmeantrag erkennen die Mitglieder die Satzung und die
sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
- Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand prüft, ob der Bewerber die Voraussetzungen für
die Aufnahme erfüllt, und entscheidet abschließend über
die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Die Mitgliedschaft tritt durch
Bescheid des Vorstandes in Kraft. Bei Ablehnung des Antrages ist der
Vorstand nicht zur Mitteilung von Gründen verpflichtet.
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Gründungsmitglieder
- Unternehmensmitglieder
Unternehmensmitglied (Multimediaproduzent) kann jede natürliche
oder juristische Person werden, die gewerblich Multimediaprodukte
herstellt und in den Bundesländern Berlin oder Brandenburg
ihren Sitz oder eine Niederlassung hat.
- Weitere Mitglieder
Weitere Mitglieder können aufgenommen werden, wenn durch die
Aufnahme als Mitglied eine nachhaltige Förderung des Vereinszwecks
zu erwarten ist.
- Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die den Verein für die Dauer der Mitgliedschaft
finanziell unterstützt, Sachspenden zur Verfügung stellt
oder in laufender Beratung für den Verein tätig ist.
§4 Mitgliedsbeiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen
und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung
festgesetzt. Ein Mitglied kann die Verpflichtung zur Zahlung einer
Umlage dadurch vermeiden, daß es innerhalb eines Monats nach
Beschlußfassung und Bekanntgabe des Beschlusses den Austritt
aus dem Verein erklärt.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren,
Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§5 Ende und Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt
werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten
ist.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung und Androhung des Ausschlusses seinen Mitgliedsbeitrag nicht
bezahlt. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es den
Interessen des Vereins schwer zuwiderhandelt. Über den Ausschluß
von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen
diesen Beschluß kann der Betroffene binnen eines Monats beim
Vorstand Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
§6 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand. Auf Beschluß
der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen
geschaffen werden.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit
des Vereins und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten
des Vereins.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers.
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, des
Rechenschaftsberichts des Finanzreferenten und der Kassenprüfer
sowie gegebenenfalls des Ersatzkassenprüfers.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge
und Umlagen.
e) Entscheidung über Widersprüche gegen Ausschlüsse
von Mitgliedern.
f) Beschlüsse über die Anträge zur Mitgliederversammlung,
welche dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich
oder per e-mail eingereicht wurden. (Anträge über nicht
in der Tagesordnung aufgeführte Tagesordnungspunkte können
nur mit einstimmiger Zustimmung behandelt werden).
- Beschlüsse über Satzungsänderungen.
- Die Verabschiedung von allgemeinen Regelungen zu Angelegenheiten
des Vereins (Vereinsordnung).
- Wahl von Ehrenmitgliedern.
- Auflösung des Vereins
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
statt. Die Einladung muß durch den Vorstand mindestens zwei
Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung
kann schriftlich erfolgen sowie in der Form, daß sie allen Mitgliedern
unter den von ihnen angegebenen e-mail Adressen zugesandt und gleichzeitig
auf der von dem Verein betriebenen Website veröffentlicht wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf dieselbe
Weise vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel
aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Die ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
- Stimmberechtigt sind die Gründungsmitglieder und die Unternehmensmitglieder.
Das aktive Stimmrecht besitzt ein solches Mitglied nur dann, wenn
es bereits einen Monat vor der Mitgliederversammlung Mitglied war
und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entsprechend der
Beitragsordnung entrichtet hat.
Ist ein Unternehmensmitglied an einem oder mehreren anderen Unternehmensmitgliedern
mit mindestens 5% beteiligt oder ist ein Dritter an zwei oder mehreren
Unternehmensmitgliedern mit mindestens 5% beteiligt, so gelten dieser
Mitglieder trotz der bestehenden Einzelmitgliedschaft als Gruppe
und haben in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Auf Beschluß
des Vorstandes hat ein Unternehmensmitglied jederzeit Auskunft über
ihre Inhaber zu erteilen und gegebenenfalls zu beweisen, daß
die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes nicht vorliegen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und vom Schriftführer
oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§8 Gliederung des Vorstands
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern,
von denen einer die Funktion des Kassenwarts und einer die Funktion
des Schriftführers wahrnimmt.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Gewählt ist,
wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden
Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Mitglieder
am Beschluß mitwirken. Der Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren
beschließen.
§9 Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstands
Der Vorstand:
- führt die Geschäfte des Vereins.
- führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und
verwaltet das Vereinsvermögen.
- vertritt den Verein nach außen.
- entscheidet über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
- übernimmt Anstellung und Überwachung des für die
Aktivitäten des Vereins notwendigen Personals.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Jahr
der Gründung ist ein Rumpfjahr schließt mit dem Ende des
Kalenderjahres ab.
§11 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden.
- Die beantragten Satzungsänderungen müssen schriftlich
in Wortlaut und unter Nennung der Paragraphen mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
mindestens einen Monat vorher einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Liquidation und
die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
einzutragen.
Verantwortlicher Ansprechpartner für Satzungsfragen:
Rechtsanwalt Arnd Böken
Kurfürstendamm 66, 10707 Berlin,
Tel.: 884 71 06-19
Fax: 882 35 98
e-mail: boeken@cvw-mail.de
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