Mitgliedsantrag
   
  Ziele

Satzung


§1 Name und Sitz

    Der Name des Vereins lautet: Interface!Berlin

    Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§2 Zweck

  1. Der Verein hat das Ziel, ein Kommunikationsforum zum Austausch von Informationen über Multimedia einschließlich aller technischer Verbreitungsmöglichkeiten (Internet, sonstige Datennetze, offline-Datenträger) zu bilden und das Bewußtsein in der Öffentlichkeit für die heutige gesellschaftliche Bedeutung, die zukünftigen Entwicklungen sowie die kulturellen, zivilisatorischen, künstlerischen, technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Multimedia einschließlich seiner Verbreitungsmöglichkeiten zu fördern.

  2. Die Aufgabe des Vereines umfaßt insbesondere:

  1. Kommunikationsforum zwischen Multimediaproduzenten einerseits und Inhalteanbietern, Software- und Hardwareherstellern, Medienunternehmen, Vertriebsorganisationen, Diensteanbietern, Ausbildungsstätten, Universitäten, öffentlichen Stellen sowie der allgemeinen Öffentlichkeit andererseits.

  2. Austauschforum der Multimedia Produzenten.

  3. Koordination und Durchführung einer einheitlichen Öffentlichkeitsarbeit zur größeren allgemeinen Bekanntheit von Multimedia und des Multimedia-Standorts Berlin-Brandenburg.

  4. Information der Öffentlichkeit über Ereignisse und technische, künstlerische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen im Bereich Multimedia sowie über die heutige und zukünftige kulturelle, zivilisatorische, technische, künstlerische und wirtschaftliche Auswirkungen von Multimedia, insbesondere infolge seiner Verbreitung über globale Datennetze (Internet).

§3 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

  1. Um die Mitgliedschaft können sich natürliche und juristische Personen bewerben, welche am Zweck des Vereines interessiert sind. Mit ihrem Aufnahmeantrag erkennen die Mitglieder die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.

  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand prüft, ob der Bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt, und entscheidet abschließend über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Die Mitgliedschaft tritt durch Bescheid des Vorstandes in Kraft. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht zur Mitteilung von Gründen verpflichtet.

  3. Der Verein hat folgende Mitglieder:

  1. Gründungsmitglieder

  2. Unternehmensmitglieder

    Unternehmensmitglied (Multimediaproduzent) kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewerblich Multimediaprodukte herstellt und in den Bundesländern Berlin oder Brandenburg ihren Sitz oder eine Niederlassung hat.

  3. Weitere Mitglieder

    Weitere Mitglieder können aufgenommen werden, wenn durch die Aufnahme als Mitglied eine nachhaltige Förderung des Vereinszwecks zu erwarten ist.

  4. Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein für die Dauer der Mitgliedschaft finanziell unterstützt, Sachspenden zur Verfügung stellt oder in laufender Beratung für den Verein tätig ist.

§4 Mitgliedsbeiträge

    Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

    Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt. Ein Mitglied kann die Verpflichtung zur Zahlung einer Umlage dadurch vermeiden, daß es innerhalb eines Monats nach Beschlußfassung und Bekanntgabe des Beschlusses den Austritt aus dem Verein erklärt.

    Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§5 Ende und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schwer zuwiderhandelt. Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§6 Organe und Einrichtungen

    Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins.

Ihre Aufgaben sind insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers.

b) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, des Rechenschaftsberichts des Finanzreferenten und der Kassenprüfer sowie gegebenenfalls des Ersatzkassenprüfers.

c) Entlastung des Vorstandes.

d) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen.

e) Entscheidung über Widersprüche gegen Ausschlüsse von Mitgliedern.

f) Beschlüsse über die Anträge zur Mitgliederversammlung, welche dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per e-mail eingereicht wurden. (Anträge über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Tagesordnungspunkte können nur mit einstimmiger Zustimmung behandelt werden).

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen.

  2. Die Verabschiedung von allgemeinen Regelungen zu Angelegenheiten des Vereins (Vereinsordnung).

  3. Wahl von Ehrenmitgliedern.

  4. Auflösung des Vereins

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung muß durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung kann schriftlich erfolgen sowie in der Form, daß sie allen Mitgliedern unter den von ihnen angegebenen e-mail Adressen zugesandt und gleichzeitig auf der von dem Verein betriebenen Website veröffentlicht wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf dieselbe Weise vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

  2. Stimmberechtigt sind die Gründungsmitglieder und die Unternehmensmitglieder. Das aktive Stimmrecht besitzt ein solches Mitglied nur dann, wenn es bereits einen Monat vor der Mitgliederversammlung Mitglied war und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entsprechend der Beitragsordnung entrichtet hat.

    Ist ein Unternehmensmitglied an einem oder mehreren anderen Unternehmensmitgliedern mit mindestens 5% beteiligt oder ist ein Dritter an zwei oder mehreren Unternehmensmitgliedern mit mindestens 5% beteiligt, so gelten dieser Mitglieder trotz der bestehenden Einzelmitgliedschaft als Gruppe und haben in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Auf Beschluß des Vorstandes hat ein Unternehmensmitglied jederzeit Auskunft über ihre Inhaber zu erteilen und gegebenenfalls zu beweisen, daß die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes nicht vorliegen.

  3. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8 Gliederung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, von denen einer die Funktion des Kassenwarts und einer die Funktion des Schriftführers wahrnimmt.

  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.

  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Mitglieder am Beschluß mitwirken. Der Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen.

§9 Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstands

Der Vorstand:

  1. führt die Geschäfte des Vereins.

  2. führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.

  3. vertritt den Verein nach außen.

  4. entscheidet über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

  5. übernimmt Anstellung und Überwachung des für die Aktivitäten des Vereins notwendigen Personals.

§10 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung ist ein Rumpfjahr schließt mit dem Ende des Kalenderjahres ab.

§11 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

  2. Die beantragten Satzungsänderungen müssen schriftlich in Wortlaut und unter Nennung der Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

§12 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens einen Monat vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    Die Versammlung beschließt auch über die Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg einzutragen.


Verantwortlicher Ansprechpartner für Satzungsfragen:
Rechtsanwalt Arnd Böken
Kurfürstendamm 66, 10707 Berlin,
Tel.: 884 71 06-19
Fax: 882 35 98
e-mail: boeken@cvw-mail.de